Staatliche Aufsicht
Der Staat muss auch die pädagogische Arbeit von Freien Schulen und das Erreichen allgemeiner staatlicher Unterrichtsziele beaufsichtigen. Artikel 7, 1 GG: „Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Staates.“
In Sachsen lautet § 1 des Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft: „Schulen in freier Trägerschaft wirken neben den öffentlichen Schulen und an ihrer Stelle bei der Erfüllung der allgemeinen öffentlichen Bildungsaufgaben eigenverantwortlich mit. Sie bereichern und ergänzen das Schulwesen des Freistaates Sachsen.“
„Aufsicht“ über Schulen in freier Trägerschaft ist Rechtsaufsicht: Der Staat soll überwachen, ob eine Freie Schule die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Genehmigung erfüllt. Bei Mängeln kann die Aufsichtsbehörde eingreifen – meist geschieht dies durch freundliche Hinweise. Nur selten gibt es behördliche Anordnungen oder sogar die Androhung, eine Schule zu schließen.
Nicht vorgesehen ist eine weisungsberechtigte Fach- oder Dienstaufsicht.
