Rechtliches
Verfassungsrecht
Schulen in Freier Trägerschaft sind sowohl im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als auch in der Verfassung des Freistaates Sachsen verankert – obwohl sie im Grundgesetz „Privatschulen“ genannt werden, entsprechend dem damaligen Sprachgebrauch.
Nach Art. 7 IV GG darf jedermann Privatschulen gründen und betreiben, wenn er bestimmte Anforderungen erfüllt. Das gleiche Recht gewährt Art. 102 III SächsVerf. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus Art. 7 IV GG auch einen Anspruch der freien Schulträger auf staatliche Finanzhilfe ab – denn ohne staatliche Zuschüsse kann kaum ein Träger Schulen betreiben. Diesen Anspruch bestätigt auch der Sächsische Verfassungsgerichtshof.


Details
Genehmigungsanspruch
Ersetzt eine Schule in freier Trägerschaft eine öffentliche Schule, darf sie nur mit Genehmigung betrieben werden. § 5 des Gesetzes über Schulen in Freier Trägerschaft (SchiFTG) nennt die Voraussetzungen.
Mit ihren Einrichtungen und Bildungszielen, aber auch in der wissenschaftlichen und pädagogischen Ausbildung ihrer Lehrkräfte dürfen Freie Schulen nicht hinter öffentlichen Schulen zurückbleiben. Es ist nicht erlaubt, Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern zu sondern – und sie müssen ihre Lehrkräfte ausreichend rechtlich und wirtschaftlich sichern.
Diese
größtenteils wörtlich aus dem Grundgesetz übernommenen
Formulierungen zeigen: eine Gleichartigkeit der Freien Schule mit der
öffentlichen Schule kann nicht gefordert werden. Weder muss die
Freie Schule die Lehrpläne der öffentlichen Schulen in Sachsen
anwenden noch muss sie zu den Abschlüssen öffentlicher Schulen
führen. Sie muss nur gleichwertig mit dem sein, was es im
öffentlichen Schulwesen gibt.
Beispiel: Um etwa Schüler
zwischen 10 und 16 Jahren zu unterrichten, muss die Freie Schule
einer Mittelschule oder einem Gymnasium gleichwertig sein, bei
älteren Schülern ist ein Gymnasium oder eine berufliche Schule
Vergleichsmaßstab. Bei Schülern mit besonderem Förderbedarf muss
das Angebot dem für die jeweilige Behinderungsart vorgesehenen
einer öffentlichen Schule gleichwertig sein.
Grundschulen – im Grundgesetz noch „Volksschulen“ – haben eine Besonderheit. Sie werden nur genehmigt, wenn die Schulverwaltung ein besonderes pädagogisches Interesse anerkennt. Oder wenn Erziehungsberechtigte eine Gemeinschaftsschule, Bekenntnis- oder Weltanschauungsschule einrichten wollen. Gleichartige Schulen werden also im Grundschulbereich nicht genehmigt – sie müssen vom staatlichen Schulprogramm abweichen.
Lehrausbildung
Sie muss gleichwertig sein, nicht gleichartig. Zwar ist dieser Grundsatz anerkannt. Regelmäßig aber gibt es Differenzen zwischen Schulträgern und Schulbehörden – nicht immer lässt sich diese Gleichwertigkeit leicht feststellen. Das Verwaltungsgericht Leipzig urteilt zutreffend: Der Maßstab für die Gleichwertigkeit ist nicht die gegenwärtige Einstellungspraxis der Schulverwaltung, sondern der Personalbestand des öffentlichen Schulwesens.
Sonderung
Dass eine Sonderung der Schüler nach Besitzverhältnissen untersagt ist, begrüßen alle Schulträger einhellig. Für die Zeit unmittelbar nach der Genehmigung birgt diese Anforderung jedoch finanzielle Probleme – denn es darf kein zu hohes Schulgeld erhoben werden, dass sich nur reiche Eltern leisten können.
Anerkennung
Die Genehmigung ermöglicht den reinen Schulbetrieb. Die Anerkennung räumt den Schulträgern das Recht ein, selber Prüfungen abzunehmen. Schüler anerkannter Schulen werden dann, wie auch an öffentlichen Schulen, von den eigenen Lehrern geprüft. Die Anerkennung wird auf Antrag ausgesprochen - wenn erstens die Genehmigungsvoraussetzungen dauerhaft gesichert sind und zweitens der Schulträger die staatlichen Prüfungsordnungen der jeweiligen Schulart anwendet. Gibt es Zentralprüfungen, gelten diese auch für Schüler in anerkannten Schulen in Freier Trägerschaft.
Lehrpläne, Stundentafeln
Hier gelten im Prinzip die staatlichen Schulordnungen auch bei anerkannten Schulen – Ausnahmen sind möglich. Eine abweichende Auffassung der Schulverwaltung hat das Verwaltungsgericht Dresden in einem richtungsweisenden Urteil zurückgewiesen. Nach seiner Auffassung müssen sich anerkannte Schulen auch nicht an die staatlichen Lehrpläne und Stundentafeln halten, solange ihre Ausbildung mit jener an öffentlichen Schulen gleichwertig ist. Schulträger müssen Änderungen anzeigen, eine Genehmigung brauchen sie nicht.
