Organisatorisches
Schulträger und Schulen
Weil Freie Schulen nicht durch den Staat oder die Kommunen getragen werden, gibt es verschiedene zugelassene Betriebsformen. Als Träger kommen natürliche oder juristische Personen des privaten oder öffentlichen Rechts infrage. Beispiele sind „eingetragener Verein“, Stiftung oder gGmbH, mit dem kleinen „g“ für gemeinnützig.
Auch bei der Organisationsstruktur ist der Schulträger weitgehend unabhängig von staatlichen Vorgaben. Jeder Schulträger muss für seine schulischen Einrichtungen einen strukturellen und konzeptionellen Rahmen erstellen – vom Klassenzimmer über die Verwaltung und Technik bis zum gesamten Personalbereich.

Staatliche Genehmigung
Die Vorgaben zur Genehmigung einer Schule setzen Grenzen: Die wissenschaftliche Ausbildung der Lehrkräfte muss jener an öffentlichen Schule gleichwertig sein. Auch wirtschaftlich und rechtlich müssen die Lehrkräfte genügend gesichert sein. Der Freistaat überwacht, dass die Genehmigungsvoraussetzungen eingehalten werden – und der Schulträger ist dafür verantwortlich, genau diese Genehmigungsvoraussetzungen täglich umzusetzen.
Freie Schulen können pädagogisch alternative Arbeitsformen nutzen. Für die Zulassung müssen diese konzeptionell beschrieben und ausdrücklich durch die Schulgenehmigungsbehörde freigegeben werden – inklusive möglicher Abweichungen von staatlichen Lehrplänen.

Staatliche Anerkennung
Für die staatliche Anerkennung muss eine Freie Schule einen weiteren Antrag stellen. Damit darf die Ersatzschule Prüfungen nach den Vorschriften für öffentliche Schulen durchführen – und Zeugnisse erteilen. Der Vorteil: Diese Schulen können selbst Bildungsempfehlungen und Schulabgangszeugnisse erstellen und ausgeben.
Liegt keine staatliche Anerkennung vor, nimmt eine öffentliche Schule die Prüfungen der betreffenden Schülerinnen und Schüler ab (Schulfremdenprüfung).
